LAG Köln - Urteil vom 24.06.2010
6 Sa 381/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5204/08

Annahmeverzug bei Betriebsübergang; Haftungsausschluss der Betriebserwerberin für Annahmeverzugsansprüche nur in krassen Ausnahmefällen

LAG Köln, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 381/10

DRsp Nr. 2010/17811

Annahmeverzug bei Betriebsübergang; Haftungsausschluss der Betriebserwerberin für Annahmeverzugsansprüche nur in krassen Ausnahmefällen

1. Der Betriebserwerber tritt ohne Weiteres auch in den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Annahmeverzug gegenüber dem Arbeitnehmer ein. 2. Nur in krassen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber berechtigt sein, die Arbeit des Arbeitnehmers abzulehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.01.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 6 Ca 5204/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des ursprünglich mit der Firma M und M GbR begründeten Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang auf die Beklagte, über die Wirksamkeit einer vorsorglichen - ohne Zustimmung des Integrationsamts - ausgesprochenen Kündigung der Beklagten vom 27.04.2007 sowie über Lohnansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit von Oktober 2005 bis Dezember 2006. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.