LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2010
21 TaBV 7/09
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 1; HGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 323/08

Anpassung einer Versorgungsordnung; Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auf der Grundlage handelsrechtlicher Jahresabschlüsse; Berücksichtigung des Goodwills als Abschreibungsposten in der handelsrechtlichen Bilanz; Heuschrecken-Argument

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 21 TaBV 7/09

DRsp Nr. 2010/10807

Anpassung einer Versorgungsordnung; Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers auf der Grundlage handelsrechtlicher Jahresabschlüsse; Berücksichtigung des Goodwills als Abschreibungsposten in der handelsrechtlichen Bilanz; "Heuschrecken"-Argument

1. Ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers in einer mitbestimmten Versorgungsordnung bei der Anpassung der Versorgungsleistungen zu berücksichtigen, sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse des Arbeitgebers gemäß HGB geeignete Ansatzpunkte zu ihrer Beurteilung. 2. Zur Frage der Berücksichtigung des Goodwills eines Unternehmens als Abschreibungsposten in der handelsrechtlichen Bilanz nach HGB, nachdem ein Investor das Unternehmen gekauft hat und zur Frage der Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei der Anpassung i.S.d. § 16 Abs. 1 BetrVG.

1. Zwar sind bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Sinne der VersO 80/RL 80 die handelsrechtlichen Abschlüsse nur ein geeigneter Einstieg. Sie sind nicht unbesehen zu übernehmen, betriebswirtschaftliche Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für in Bilanzen enthaltene Scheingewinne, sondern gerade auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen.