BGH - Teilurteil vom 15.07.2010
III ZR 336/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 3; HGB § 171; HGB § 172; ZPO § 287; WPO § 2 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2220
BauR 2010, 2111
DZWIR 2010, 474
VersR 2011, 1455
WM 2010, 1641
ZIP 2010, 1646
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 15553/05
OLG München, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3592/07

Anrechnung von Steuervorteilen aus einer Kapitalanlage auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers im Fall einer Versteuerungspflicht der Ersatzleistung als unzumutbare Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs; Darlegungslast und Beweislast eines Schädigers für außergewöhnliche Steuervorteile eines Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung; Rechnerische Vorteile aus einer Tarifermäßigung oder einer allgemeinen Absenkung der Steuersätze als außergewöhnliche Steuervorteile; Mildere Besteuerung im Zeitpunkt einer Ersatzleistung aufgrund einer Verschlechterung der Einkommenssituation als außergewöhnlicher Steuervorteil

BGH, Teilurteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III ZR 336/08

DRsp Nr. 2010/14819

Anrechnung von Steuervorteilen aus einer Kapitalanlage auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers im Fall einer Versteuerungspflicht der Ersatzleistung als unzumutbare Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs; Darlegungslast und Beweislast eines Schädigers für außergewöhnliche Steuervorteile eines Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung; Rechnerische Vorteile aus einer Tarifermäßigung oder einer allgemeinen Absenkung der Steuersätze als außergewöhnliche Steuervorteile; Mildere Besteuerung im Zeitpunkt einer Ersatzleistung aufgrund einer Verschlechterung der Einkommenssituation als außergewöhnlicher Steuervorteil

a) Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. b) Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.