BFH - Urteil vom 21.09.2004
IX R 36/01
Normen:
EStG § 6 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 136
BB 2005, 88
BFH/NV 2005, 285
BStBl II 2006, 12
DB 2005, 85
DStRE 2005, 1203
DStRE 2005, 143
GmbHR 2004, 249
NZG 2005, 232
Vorinstanzen:
FG München - 13 K 5194/97 - 27.3.2001 (EFG 2001, 1128),

Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der anlässlich einer Kapitalerhöhung erworbenen Anteile)

BFH, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen IX R 36/01

DRsp Nr. 2005/28

Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der anlässlich einer Kapitalerhöhung erworbenen Anteile)

»Veräußert ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23 EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967, 554).«

Normenkette:

EStG § 6 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Oktober 1987 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 25 v.H. des Stammkapitals; den weiteren Anteil von 75 v.H. erwarb ihr Sohn. Die Beteiligung der Klägerin gehörte zu ihrem Privatvermögen.