FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2010
3 K 2497/08
Normen:
EStG § 7g;
Fundstellen:
EFG 2010, 948

Ansparrücklage nach § 7g EStG bei einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 K 2497/08

DRsp Nr. 2010/5698

Ansparrücklage nach § 7g EStG bei einem Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG durch den Rechtsvorgänger in dessen letzter Bilanz ist nicht mehr zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bilanzeinreichung beim Finanzamt der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.

Normenkette:

EStG § 7g;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG beim Rechtsvorgänger noch zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 2006 einen Elektroinstallationsbetrieb. Den Gewinn ermittelte er nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Mit "unentgeltlichem Betriebsübertragungsvertrag" vom 28. Dezember 2006 übertrug der Kläger seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, wobei letzterer mündlich zugesagt hatte, alle bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Steuern und Verbindlichkeiten der Kläger zu übernehmen (Blatt 1 der Einkommensteuerakten 2006 - EStA 2006 -, Bl. 33a, 33b, 35 der Prozessakten - PA -).