Autor: Ott |
Ebenso wie bei der Betriebseinbringung i.S.v. § 20 UmwStG ist auch beim Anteilstausch gem. § 22 Abs. 2 UmwStG das Konzept der nachträglichen Besteuerung der Einbringung in Form eines Einbringungsgewinns II vorgesehen, wenn sperrfristbehaftete Anteile während der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden oder im Hinblick auf diese Anteile ein schädlicher Realisationstatbestand erfüllt wird. Im Gegensatz zur Betriebseinbringung i.S.v. § 20 UmwStG bestehen jedoch Unterschiede, da die nachträgliche Besteuerung des Einbringungsvorgangs nur unter den folgenden Voraussetzungen eintritt:
Die im Rahmen einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder eines Anteilstausches nach § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebrachten Anteile werden innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert. Während beim Anteilstausch auf das Drittverhalten der übernehmenden Gesellschaft abgestellt wird, kommt es bei der Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG auf die Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile durch den Einbringenden an. |
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