FG Düsseldorf - Urteil vom 05.02.2010
7 K 1213/09 E
Normen:
EStG § 17 Abs.1; EStG § 17 Abs. 2; GmbHG § 29 Abs. 1;

Anteilsveräußerung gemäß § 17 EStG; Zugehörigkeit des Verzichts auf den Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss zu den Anschaffungskosten des Veräußerers; Anteilsveräußerung; Gewinnvortrag; Jahresüberschuss; Anschaffungskosten; Feststellungsbeschluss; Gewinnbezugsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 7 K 1213/09 E

DRsp Nr. 2010/15617

Anteilsveräußerung gemäß § 17 EStG; Zugehörigkeit des Verzichts auf den Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss zu den Anschaffungskosten des Veräußerers; Anteilsveräußerung; Gewinnvortrag; Jahresüberschuss; Anschaffungskosten; Feststellungsbeschluss; Gewinnbezugsrecht

1. Die bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils abzuziehenden Anschaffungskosten des Veräußerers umfassen auch den Verzicht auf den Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss gegenüber dem Erwerber. 2. Die Übertragung des Gewinnbezugsrechts gem. § 29 Abs. 1 GmbHG steht der Übertragung des erst mit dem Gewinnverteilungs- bzw. Feststellungsbeschluss entstehenden Anspruchs auf Ausschüttung des Gewinns gleich.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.5.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2009 werden dergestalt geändert, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Verlust aus § 17 EStG in Höhe von 2.013 EUR zu berücksichtigen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs.1; EStG § 17 Abs. 2; GmbHG § 29 Abs. 1;

Tatbestand