I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, die bis August 1995 unter der Bezeichnung A-AG und danach (bis 2000) unter der Bezeichnung B-AG firmierte, ist seit 1994 Gesamtrechtsnachfolgerin der RE-GmbH. Diese hat am 20. Dezember 1991 von der Klägerin, die alleinige Anteilseignerin der RE-GmbH war, im Wege einer Sacheinlage alle Anteile an der R-GmbH, der RS-GmbH, der RP-GmbH sowie den einzigen Kommanditanteil an der HP-KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die RP-GmbH war, erworben. Zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörten jeweils Grundstücke.
Der beurkundende Notar reichte den Vertrag vom 20. Dezember 1991 lediglich bei der Kapitalverkehrsteuerstelle des Finanzamts F ein. Erst im November 1994 erhielt die Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von diesem Vertrag.
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