BFH - Urteil vom 01.12.2004
II R 10/02
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, 6 § 18 Abs. 1, 2, 5 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1365
GmbHR 2004, 1009
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 2924/00 GrE, F - 23.1.2002,

Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

BFH, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen II R 10/02

DRsp Nr. 2005/8421

Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

Eine Anteilsübertragung ist nicht deshalb von der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ausgeschlossen, wenn der die Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich Alleingesellschafter der Gesellschaft ist, die die Anteile erwirbt.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3, 6 § 18 Abs. 1, 2, 5 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, die bis August 1995 unter der Bezeichnung A-AG und danach (bis 2000) unter der Bezeichnung B-AG firmierte, ist seit 1994 Gesamtrechtsnachfolgerin der RE-GmbH. Diese hat am 20. Dezember 1991 von der Klägerin, die alleinige Anteilseignerin der RE-GmbH war, im Wege einer Sacheinlage alle Anteile an der R-GmbH, der RS-GmbH, der RP-GmbH sowie den einzigen Kommanditanteil an der HP-KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die RP-GmbH war, erworben. Zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörten jeweils Grundstücke.

Der beurkundende Notar reichte den Vertrag vom 20. Dezember 1991 lediglich bei der Kapitalverkehrsteuerstelle des Finanzamts F ein. Erst im November 1994 erhielt die Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von diesem Vertrag.