I. An der KT-GmbH (GmbH) waren im Jahr 1996 S und T zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die GmbH war Alleingesellschafterin der P-GmbH, G-GmbH, K-GmbH und GE-GmbH, zu deren Gesellschaftsvermögen jeweils Grundstücke gehörten. S und T gründeten mit Vertrag vom 30. September 1996 die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, und übertrugen dieser alle Anteile an der GmbH.
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