FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2016
3 K 3009/16
Normen:
BewG § 188 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1168
ZEV 2016, 352

Anwendbarkeit der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten Liegenschaftszinssätze bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 3 K 3009/16

DRsp Nr. 2016/8382

Anwendbarkeit der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten Liegenschaftszinssätze bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

BewG § 188 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer (Bewertungsstichtag: 08.03.2014) um die Anwendbarkeit der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin (nachfolgend: Gutachterausschuss - GA -) veröffentlichten Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG : "geeignete" Liegenschaftszinssätze), ggf. ist weiter die zeitliche Anwendbarkeit (Liegenschaftszinssätze 2012 oder 2015) zu prüfen.

I.

Die Kläger sind die Miterben nach dem am 08.03.2014 verstorbenen E... . Zum Nachlass gehört das Mietshaus in Berlin, F...-straße Ecke G...-straße, mit folgenden Eigenschaften:

Grundfläche 3.097 m2, Wohnfläche 1.686 m2, Baujahr 1973, sozialer Wohnungsbau, 31/2 Geschosse, 23 Wohneinheiten, keine Gewerbeeinheiten, Nettokaltmiete monatlich 9.020 €, daraus resultierend 5,35 €/m2; Bodenrichtwert 220 €/m2; Wohnlage sowohl nach Mietspiegel 2013 als auch nach Mietspiegel 2015: mittel.

II.