Der Kläger verlangt von der Beklagten die Übertragung eines Geschäftsanteils an der F. GmbH im Nennwert von 643.700 DM.
An der GmbH war als Vorerbin des Gründungsgesellschafters P. D. dessen Witwe E. mit einem Geschäftsanteil von 2.200.000 DM beteiligt. E. D. verstarb am 19. Juni 1981. Zu diesem Zeitpunkt waren neben ihr als weitere Gesellschafter der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 1.012.500 DM und der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 450.000 DM an der GmbH beteiligt. Ein Geschäftsanteil in Höhe von 337.500 DM - der Differenz zum Stammkapital von 4 Mio. DM - war eingezogen worden.
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