I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Schwester (S) waren in unterschiedlicher Höhe an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz in Hamburg sowie einer weiteren GbR mit Grundbesitz in Schleswig-Holstein beteiligt.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1994 kündigte S sämtliche Gesellschaftsverträge zum 31. Dezember 1995. Der Kläger wurde aufgrund vertraglicher Fortsetzungsklauseln mit Wirksamwerden der Kündigungen durch Anwachsung entsprechend § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches Inhaber der Gesellschaftsvermögen der beiden GbR.
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