LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2000
5 Sa 916/00
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 291
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1799/00

Arbeitsentgelt: Jahressonderzahlung - Kürzung nach Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 916/00

DRsp Nr. 2002/3638

Arbeitsentgelt: Jahressonderzahlung - Kürzung nach Betriebsübergang

1. § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch der Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG neu geregelt wird. 2. Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonderzahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 1999 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % seines maßgeblichen Bruttogehaltes zusteht.

Der am 13.03.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1985 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger als anerkannter Prüfer beschäftigt. Im zuletzt gültigen Anstellungsvertrag vom 01./15.07.1986 heißt es in Ziffer 4) unter anderem:

Weiterhin erhalten Sie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung des T. R..

Das Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug im Jahre 1999 zuletzt DM 6.490,44.