BAG - Urteil vom 28.05.1996
3 AZR 131/95
Normen:
BGB §§ 414 415 613a ; HGB §§ 25 26 159 ; ZPO §§ 181 187 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1408/94
ArbG Düsseldorf, vom 19.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3051/94

Arbeitsgerichtsverfahren: (Ersatz-) Zustellung der Klage bei Auslandsberührung;

BAG, Urteil vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 131/95

DRsp Nr. 2002/7615

Arbeitsgerichtsverfahren: (Ersatz-) Zustellung der Klage bei Auslandsberührung;

1. a) Das Verfahren vor deutschen Gerichten richtet sich nach deutschem Prozessrecht, die Klagezustellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren also nach § 46 Abs 2 ArbGG, §§ 166 ff ZPO. Dies gilt, soweit nach diesen Vorschriften die Zustellung im Inland bewirkt werden kann, auch im Prozess mit Auslandsberührung. b) Nach § 187 ZPO soll die Geltendmachung von Zustellungsmängeln ausgeschlossen sein, wenn der Zweck der Zustellung, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis vom zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist. Ein Zustellungsmangel ist nach § 187 ZPO geheilt, wenn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Klageschrift tatsächlich erhalten haben. 2. Zur Nachhaftung des früheren Komplementärs einer KG für Versorgungsverbindlichkeiten

Normenkette:

BGB §§ 414 415 613a ; HGB §§ 25 26 159 ; ZPO §§ 181 187 ;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Komplementär der B & S KG (nachfolgend: KG) die Zahlung einer Witwenrente.