LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.05.2008
1 Sa 318/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 355 e/07

Arbeitsverhältnis; Bestehen eines; Feststellung; Betriebsübergang; Betriebserwerber; Aufhebungsvertrag; Widerspruchsrecht; Verwirkung; Voraussetzungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 318/07

DRsp Nr. 2008/20007

Arbeitsverhältnis; Bestehen eines; Feststellung; Betriebsübergang; Betriebserwerber; Aufhebungsvertrag; Widerspruchsrecht; Verwirkung; Voraussetzungen

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.

Die 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.1971 zuletzt im Bereich Operating/Drucknachbereitung bei der Beklagten in der Betriebsstätte E. beschäftigt und erhielt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 2.008,15 EUR.

Mit Schreiben vom 10.05.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.04.2005 auf die R. R. M. S. GmbH (im Folgenden: R. GmbH) übergegangen sei; wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Abl. Bl. 9/10 d.A. Bezug genommen.

Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits mit der Firma R. GmbH schloss die Klägerin vor dem Arbeitsgericht H. am 23.12.2005 nach übereinstimmender zu Protokoll gegebener Erklärung, "dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im April 2005 von der S.-H.-AG auf die Beklagte übergangen ist" einen Beendigungsvergleich zum 31.12.2006 unter Zahlung einer Abfindung (Abl. Bl. 24/25 d.A).