Artikel 10 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE

Artikel 10 EUV (Prinzip der repräsentativen Demokratie)

Artikel 10 (Prinzip der repräsentativen Demokratie)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie. (2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen. (3) 1Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. 2Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen. (4)