Artikel 17 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE

Artikel 17 EUV (Die Europäische Kommission)

Artikel 17 (Die Europäische Kommission)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(1) 1Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. 2Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. 3Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. 4Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. 5Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. 6Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. 7Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. (2) 1Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. 2Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. (3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.