Artikel 19 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE

Artikel 19 EUV (Der Gerichtshof der Europäischen Union)

Artikel 19 (Der Gerichtshof der Europäischen Union)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(1) 1Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. 2Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. (2) 1Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. 2Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. 1Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. 2Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. 3Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig. (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;