Artikel 2 EUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 2 EUV (Gemeinsame Werte)

Artikel 2 (Gemeinsame Werte)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

1Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. 2Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.