Artikel 20 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 20 EGBGB Anfechtung der Abstammung

Artikel 20 Anfechtung der Abstammung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.