SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies... Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 231 § 10 Übergang volkseigener Forderungen, Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten auf Kreditinstitute
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
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