Artikel 248 § 5 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Artikel 248 § 5 EGBGB Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit

Artikel 248 § 5 Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.