Artikel 25 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 31.08.2015

Artikel 25 ScheckG (Zahlung durch Scheckbürgschaft)

Artikel 25 (Zahlung durch Scheckbürgschaft)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden. (2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.