Artikel 28 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz

Artikel 28 EGHGB (Rückstellungen für laufende Pension oder Pensionsanwartschaft)

Artikel 28 (Rückstellungen für laufende Pension oder Pensionsanwartschaft)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1986 erhöht. 2Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung braucht eine Rückstellung in keinem Fall gebildet zu werden. (2)