Artikel 38 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Achter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz

Artikel 38 EGHGB (Eintragungsfreie Firmenänderung)

Artikel 38 (Eintragungsfreie Firmenänderung)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.