Artikel 38 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Sechster Abschnitt Zahlung

Artikel 38 WG (Vorlegung zur Zahlung)

Artikel 38 (Vorlegung zur Zahlung)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. (2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.