Artikel 40 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Sechster Abschnitt Zahlung

Artikel 40 WG (Zahlung vor und bei Verfall)

Artikel 40 (Zahlung vor und bei Verfall)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen. (2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. (3) 1Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.