Artikel 51 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz

Artikel 51 EGHGB (Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz)

Artikel 51 (Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1§ 323 Abs. 2 und § 340 k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 323 Abs. 2 und § 340 k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2)