Artikel 51 EGHGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz

Artikel 51 EGHGB (Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz)

Artikel 51 (Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1§ 323 Abs. 2 und § 340 k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 323 Abs. 2 und § 340 k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2)