Artikel 51 ScheckG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Achter Abschnitt Änderungen

Artikel 51 ScheckG (Änderung des Schecktextes)

Artikel 51 (Änderung des Schecktextes)

ScheckG ( Scheckgesetz )

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.