Artikel 61 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Achter Abschnitt Ehreneintritt
3. Ehrenzahlung

Artikel 61 WG (Zurückweisung der Ehrenzahlung)

Artikel 61 (Zurückweisung der Ehrenzahlung)

WG ( Wechselgesetz )

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.