Artikel 62 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Achter Abschnitt Ehreneintritt
3. Ehrenzahlung

Artikel 62 WG (Quittung und Herausgabe der Papiere)

Artikel 62 (Quittung und Herausgabe der Papiere)

WG ( Wechselgesetz )

(1) 1Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. 2Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. (2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.