Artikel 66 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften
1. Ausfertigungen

Artikel 66 WG (Verwahrungsvermerk; Protest)

Artikel 66 (Verwahrungsvermerk; Protest)

WG ( Wechselgesetz )

(1) 1Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. 2Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen. (2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen: 1. daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist; 2. daß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.