Artikel 67 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Erster Teil Gezogener Wechsel
Neunter Abschnitt Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften
2. Abschriften

Artikel 67 WG (Zulässigkeit; Form und Inhalt)

Artikel 67 (Zulässigkeit; Form und Inhalt)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen. (2) 1Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht. (3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.