Artikel 78 EGHGB
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Vierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz

Artikel 78 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)

Artikel 78 (Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57 a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 oder § 40 a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist.