Artikel 82 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Dreiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Trans...

Artikel 82 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften)

Artikel 82 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

1§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre. 2Ein Prüfungsverband kann einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Geschäftsjahre stellen.