Artikel 83 EGHGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Vierundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlin...

Artikel 83 EGHGB (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie)

Artikel 83 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie)

EGHGB ( Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die §§ 285, 286, 289 a, 289 f, 314, 315 a, 324 und 325 Absatz 2 a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr. 3Wurde für das in Satz 2 bezeichnete Geschäftsjahr oder für ein diesem vorausgehendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 des Aktiengesetzes erstellt, so sind für dieses Geschäftsjahr nicht die in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, sondern die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften anzuwenden. (2)