Artikel 96 WG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze

Artikel 96 WG (Teilannahme und Teilzahlung)

Artikel 96 (Teilannahme und Teilzahlung)

WG ( Wechselgesetz )

(1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen. (2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.