Auf starke Rückenbeschwerden zurückzuführende Aufwendungen für eine automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, als außergewöhnliche Belastungen Begriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB V
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 13 K 13073/14
DRsp Nr. 2015/6744
Auf starke Rückenbeschwerden zurückzuführende Aufwendungen für eine automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, als außergewöhnliche Belastungen Begriff des „allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens” i. S. d. § 33 Abs. 1SGB V
1. Eine der Linderung oder Heilung von Rückenschwerden dienende automatische Thermoliege, die eine Thermomassage durchführt, ist als ein zu den allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. v. § 33 Abs. 1SGB V gehörendes medizinisches Hilfsmittel i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV anzusehen, bei denen der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erfordert; der Senat folgt für den Begriff des „allgemeinen Gebrauchsgegenstandgegenstandes des täglichen Lebens” der Rspr. des BSG (v. 16.9.1999, B 3 KR 1/99) und weicht von der Rspr. des BFH (v. 6.2.2014, VI R 61/12 sowie v. 29.3.2012, VI R 21/11) ab.
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