BFH - Urteil vom 16.06.2004
X R 34/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2, 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, Nr. 5 S. 1 Hs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV (a.F.) § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2565
BB 2004, 2738
BFH/NV 2004, 1701
BStBl II 2005, 378
DB 2004, 2505
DStR 2004, 1998
GmbHR 2004, 1592
NZG 2005, 367
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 1200/02 G,F - 11.8.2003 (EFG 2003, 1598),

Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens auf eine Betriebs-GmbH mit Beteiligung eines Angehörigen - Zuordnung des Geschäftswerts - §§ 20, 21 UmwStG nur bei Steuerverstrickung bei demselben Rechtsträger - langfristig zur Nutzung überlassenes Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen X R 34/03

DRsp Nr. 2004/17569

Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens auf eine Betriebs-GmbH mit Beteiligung eines Angehörigen - Zuordnung des Geschäftswerts - §§ 20, 21 UmwStG nur bei Steuerverstrickung bei demselben Rechtsträger - langfristig zur Nutzung überlassenes Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

»1. Die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern des bisherigen Einzelunternehmers und jetzigen Besitzunternehmers in das Betriebsvermögen einer zuvor zwischen dem Besitzunternehmer und einem nahen Angehörigen im Wege der Bargründung errichteten GmbH (Betriebsgesellschaft) führt zu einer Entnahme der betreffenden Wirtschaftsgüter durch den Besitzunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und damit zu einer Gewinnrealisierung in Höhe des Bruchteils, welcher der Beteiligungsquote des nahen Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafters) an der Betriebs-GmbH entspricht.