Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende Fortsetzung; Gewerblich geprägte Verpachtung; Betriebsunterbrechung; Umstrukturierung - Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 11 K 3786/00 F
DRsp Nr. 2003/12376
Aufgabegewinn; Betriebsverpachtung; Betriebsaufspaltung; Identitätswahrende Fortsetzung; Gewerblich geprägte Verpachtung; Betriebsunterbrechung; Umstrukturierung - Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung
Endet die durch eine Betriebsverpachtung begründete Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und einer GmbH durch Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebsgesellschaft und Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Verkaufsflächen) an eine Vielzahl von Drittunternehmen, so liegt hierin keine zur Realisierung eines Aufgabegewinns führende Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsunterbrechung, wenn die KG kurzfristig durch Aufnahme der GmbH als Komplementärin in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft umstrukturiert werden soll.
Streitig ist, ob im Jahr 1985 ein Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden ist.
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