FG München - Beschluss vom 03.05.2007
1 V 4641/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 § 18 Abs. 3 § 34 ;

Auflösung erhaltener Vorauszahlungen sind realisierter laufender Gewinn

FG München, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 1 V 4641/06

DRsp Nr. 2007/15591

Auflösung erhaltener Vorauszahlungen sind realisierter laufender Gewinn

1. Die Auflösung des Bilanzpostens "erhaltene Vorauszahlungen" führt zu einer Gewinnrealisierung im laufenden Gewinn und nicht im Aufgabegewinn. 2. Dies gilt insbesondere, wenn die Realisation primär durch die Insolvenz des einzigen Auftraggebers verursacht wurde. 3. Bei der Zuordnung zum laufenden oder zum Aufgabegewinn sind auch Gesichtspunkte der Gefahr einer Steuerumgehung zu berücksichtigen, wenn aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung (fehlende Teilabnahmen) zwingend erhebliche stille Reserven über einen längeren Zeitraum entstehen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 § 18 Abs. 3 § 34 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Gewinnrealisierung von erhaltenen Anzahlungen auf vormals noch nicht vollständig erbrachte Werkleistungen den laufenden Gewinn erhöht oder als Aufgabegewinn einer ermäßigten Besteuerung unterliegt.

Die Antragsteller sind ehemalige Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts [...] (Arge), deren Gewinn durch den Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2003 einheitlich und gesondert festgestellt wird. Beide Gesellschafter waren hälftig an der Arge beteiligt.