BFH - Urteil vom 22.02.2005
VIII R 41/03
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1518
DStRE 2005, 933
GmbHR 2005, 1146
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 247/01

Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung von weniger als fünf Jahren

BFH, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen VIII R 41/03

DRsp Nr. 2005/10842

Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung von weniger als fünf Jahren

1. Die Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter an einer 1997 aufgelösten GmbH wesentlich i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG beteiligt war, ist nach der bis einschließlich für das Jahr 1998 geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG zu beurteilen. Die Wesentlichkeit der Beteiligung im Jahr 1997 richtet sich nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002.2. Zahlungen des Gesellschafters einer KapG aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme können nur dann zu nachträglichen AK i. S. von § 17 EStG führen, wenn und soweit die Übernahme der Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat.3. Bei einem nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu beurteilenden Verlust kann die Wertminderung von Ansprüchen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Darlehen oder von Rückgriffsforderungen aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften, die vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt oder übernommen wurden, nur insoweit zu nachträglichen AK der Beteiligung führen, als die Wertminderung nach Begründung der wesentlichen Beteiligung eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe: