FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2004
16 K 7445/00 F
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 940

Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Anschaffungskosten; Anteilserwerb; Kaufpreisstundung; Zinsstundung; Einheitliches Rechtsgeschäft; Fremdvergleich; Gestaltungsmissbrauch; Ehegatten; Stundung - Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 16 K 7445/00 F

DRsp Nr. 2004/6104

Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Anschaffungskosten; Anteilserwerb; Kaufpreisstundung; Zinsstundung; Einheitliches Rechtsgeschäft; Fremdvergleich; Gestaltungsmissbrauch; Ehegatten; Stundung - Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung

1. Bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung sind zusätzliche Anschaffungskosten aus einem mit der Ehefrau des Steuerpflichtigen geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag, bei dem der größte Teil des Kaufpreises sowie die hierauf entfallenden Zinsen unter Gewährung von Sicherheiten auf unbestimmte Zeit gestundet werden, nicht zu berücksichtigen, da der Verzicht auf eine zeitnahe Zinszahlung einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Kaufvertrag sowie die Verzinsungs- und Stundungsvereinbarungen stellen dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft dar. 2. Vor dem Hintergrund des Ziels der Stärkung der Eigenkapitalbasis der GmbH stellt sich der Zwischenverkauf der Anteile an den vorher nicht wesentlich beteiligten Steuerpflichtigen zur Erzielung eines höheren Weiterverkaufserlöses zudem als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, da mangels Zuflusses von Finanzkapital hierfür neben der Möglichkeit der Steuerersparnis kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund erkennbar ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 17 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand: