BFH - Beschluss vom 11.02.2005
VIII B 207/03
Normen:
AO § 162 ; EStG § 17 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1307
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4602/99

Auflösungsverlust i. S. des § 17 EStG; Schätzung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 207/03

DRsp Nr. 2005/7854

Auflösungsverlust i. S. des § 17 EStG; Schätzung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Wird eine GmbH durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst, so kann der Auflösungsverlust i. S. des § 17 EStG ausnahmsweise nicht erst mit Löschung der GmbH im Handelsregister sondern bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung entstehen, wenn mit Liquidationsrückzahlungen wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH nicht mehr zu rechnen war.2. Erörtert das FG die Schätzung der Höhe eigenkapitalersetzender Darlehen nicht zuvor mit den Beteiligten, so liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn das FG ist zu einer vorherigen Erörterung der Schätzung i.d.R. nicht verpflichtet, es sei denn, die Schätzungsmethode erfordert die Einführung eines neuen Tatsachenstoffs.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 17 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vor.