LAG Chemnitz - Urteil vom 26.01.2010
7 Sa 213/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag - UTV);
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2263/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des UTV

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 213/09

DRsp Nr. 2010/10894

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des UTV

Auf einen mit der Deutschen Bundespost 1991 geschlossenen und Bezugnahmeklauseln auf die damals geltenden Tarifverträge enthaltenden Arbeitsvertrag finden infolge zwischenzeitlich erfolgten Teilbetriebsübergangs nur noch solche Vorschriften Anwendung, deren Fortgeltung im Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses aufgeführt sind.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.03.2009 - 11 Ca 2263/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag - UTV);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang darum, wie die Arbeitsvertragsklausel zur Anwendung eines Tarifvertrages auszulegen ist.

Die Klägerin schloss am 20.06.1991 mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.01.1991 einen Arbeitsvertrag mit der .... Dieser enthält u. a. die folgende Regelung: