LAG Chemnitz - Urteil vom 11.02.2010
6 Sa 500/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Telekom GmbH (SRTV DTKS);
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1583/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des SRTV DTKS

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 500/09

DRsp Nr. 2010/10897

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des SRTV DTKS

Auf einen mit der Deutschen Bundespost 1991 geschlossenen und Bezugnahmeklauseln auf die damals geltenden Tarifverträge enthaltenden Arbeitsvertrag finden infolge zwischenzeitlich erfolgten Teilbetriebsübergangs nur noch solche Vorschriften Anwendung, deren Fortgeltung im Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses aufgeführt sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.06.2009 - 2 Ca 1583/08 - wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 10.070,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Telekom GmbH (SRTV DTKS);

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach Rücknahme der Berufung im Übrigen - im Berufungsrechtszug, ob die Tarifverträge der ... AG (Tarifstand 24.07.2007) das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden.