BayObLG - Beschluß vom 24.02.1999
1Z BR 100/98
Normen:
BGB § 133, § 2087, § 2247 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1392
Vorinstanzen:
LG Ansbach 4 T 160/98 ,
AG Ansbach VI 388/97 ,

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 100/98

DRsp Nr. 1999/6259

Auslegung eines Testaments

»1. Zur Testamentsauslegung (Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis), wenn die verwitwete, kinderlose Erblasserin einerseits ihren Haus- und Grundbesitz, Hauptbestandteil und wesentlicher Wert des Nachlasses, unter Auflagen, darunter Übernahme der Grabpflege, einem Ehepaar (als Dank für Hilfe bei Krankheit etc.), zugewendet, andererseits ihr sonstiges Vermögen (Geldbeträge, Schmuck, Antiquitäten, Mobiliar, Teppiche etc.) auf mehrere Personen, darunter einige als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte, verteilt hat und beim Erbfall restliches Geldvermögen vorhanden ist.2. Zur Bedeutung der Verwendung der Bezeichnung "erben" in einem solchen Fall.3. Für die formgerechte Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist es ohne Bedeutung, wenn zwischen der Niederschrift einzelner Teile des Testaments ein längerer Zeitraum liegt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2087, § 2247 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Sie hatte eine Halbschwester, die vor ihr verstorben ist. Deren Abkömmlinge sind die Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück, Antiquitäten, Teppichen, Schmuck und Bankguthaben.