I. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichtes München vom 17. Januar 2010 aufgehoben.
II. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen.
I. Die am 24.06.2009 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos.
Die Erblasserin erteilte am 4.2.2009 hinsichtlich ihrer Sparkonten (ob für sämtliche ist derzeit nicht abschließend geklärt) Kontovollmacht für die Beteiligte zu 1. Des Weiteren traf sie am 28.2.2009 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1 sowie eine Patientenverfügung.
Am 01.03.2009 richtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:
"(Erblasserin) 01.03.2009
Testament
(Beteiligte zu 1), ..., ist berechtigt, die gesamte Wohnungseinrichtung in Empfang zu nehmen.
(Beteiligte zu 1), bitte erfüllen Sie das Vermächtnis:
Herrn K. A., (...), 500 Euro zu überweisen.
Dies bestätigt:
(Erblasserin)
(Ort), den 01.03.2009
(Unterschrift der Erblasserin)"
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