BFH - Urteil vom 21.08.2013
X R 20/10
Normen:
AO § 165 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 52/09

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen X R 20/10

DRsp Nr. 2014/2290

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

NV: Der Erwerb eines bislang gepachteten Grundstücks führt bei einem Gewerbebetrieb, bei dem die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich ist, nicht zur Beseitigung der Ungewissheit, wenn hierin lediglich eine Umstrukturierungsmaßnahme zu sehen ist.

1. Ein seinem Wortlaut nach ungenauer Vorläufigkeitsvermerk ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls auszulegen. 2. Hat das Finanzamt schon in den Vorjahren zu erkennen gegeben, dass es den Betrieb einer Reithalle als Liebhaberei ansehen werde und deshalb die Steuer nicht endgültig festsetzen wolle, so kann die Auslegung ergeben, dass sich der Vorläufigkeitsvermerk auf die Frage der Gewinnerzielungsabsicht aus dem Betrieb einer Reithalle bezieht. 3. Durch den Ankauf des bislang gepachteten Grundstücks wird diese Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht nicht beseitigt, wenn es sich lediglich um eine Umstrukturierungsmaßnahme in dem weiterhin bestehenden Reithallenbetrieb handelt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb nicht aufgegeben wird.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe