LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2008
18 Sa 767/07
Normen:
ETV T-Systems International § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6203/06

Auslegung; Entgelttarifvertrag; Rechtsschutzinteresse; Feststellungklage; Berechnungsgrundlage; Leistungsanspruch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 767/07

DRsp Nr. 2008/19831

Auslegung; Entgelttarifvertrag; Rechtsschutzinteresse; Feststellungklage; Berechnungsgrundlage; Leistungsanspruch

»Orientierungssatz: Auslegung Entgelttarifvertrag T-Systems International (TSI) vom 28.11.2003 (Schattentabelle): Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage bejaht, obwohl Arbeitsverhältnis gegenüber einem Beklagten bei Klageerhebung bereits wegen Betriebsübergangs beendet. Parteien streiten nur um Berechnungsgrundlage, da von streitiger Erhöhung (Prozentsatz im Band der Vergütungsgruppe von 100 % bis 150 % ) alle folgenden Vergütungsansprüche sowie spätere Gehaltsänderungen abhängig. Feststellungsklage statt Leistungsklage prozessökonomischer, Beklagte hatten erklärt, auf Feststellung zu leisten. "Fiktive Erhöhung" der Werte des Gehaltsbandes nach 1. c) Abs. 4 ETV vom 28.11.2003 galt auch für tarifliche Absicherung (110 %-Regelung) nach § 4 Abs. 10 Entgeltrahmentarifvertrag vom 20.03.2002«

Normenkette:

ETV T-Systems International § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zum 01. Januar 2004 zustehenden Jahresgehalts und damit um die Auslegung eines Entgelttarifvertrages.

Die Beklagte zu 1.) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2.), der A AG.